Militärfahrzeuge & Requisiten für Filmaufnahmen- Fernsehaufnahmen-
Werbeaufnahmen- Musikvideoproduktionen- Vermietung und Verleih
THE PROFESSIONAL EQUIPMENT COMPANY
1.)  Allgemeines:
      Grundlage eines Mietvertrages sind die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen.
      Der Mieter erkennt mit seiner Auftragserteilung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an.
      Mündliche Nebenanreden haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie schriftlich niedergelegt wurden.
      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 31.12..2015 gültig. Alle vorher erstellten AGB`S
      verlieren damit Ihre Gültigkeit.


2.)  Leistungspflicht / Gewährleistung des Vermieters:
      Der Vermieter ist aufgrund einer vom Gesetzgeber bestimmten Anordnung von Fahrverboten, wegen
      Ozon,Smogalarm sowie bei Einwirkung von höherer Gewalt von seiner Leistungspflicht befreit.
      Der Vermieter haftet ausdrücklich nicht für eine termingerechte Bereitstellung des gemieteten
      Gegenstandes ( Fahrzeug oder Requisiten ) bei Verkehrsbehinderungen, Fahrverboten etc.
      (siehe oben ) oder im Krankheitsfalle des Überführungsfahrers zum Drehort.
      Der Vermieter erklärt, das sämtliche Fahrzeuge keine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr
      haben. Der Einsatz ist nur auf gesperrten oder nicht öffentlichen Straßen oder Plätzen zugelassen.
      Eine zusätzliche Unfall-, Kasko oder Insassenzusatzversicherung ist nicht abgeschlossen.
      Der Vermieter haftet nicht für die Einsatzbereitschaft des Filmfahrzeuges während der Mietzeit.
      Es handelt sich bei den Mietfahrzeugen um Oldtimer Fahrzeuge für die keine Gewähr auf die
      Funktionsfähigkeit gegeben werden kann. Im Falle eines Ausfalles oder technischen Defektes
      wird für eine schnellstmögliche Wiederinbetriebnahme gesorgt, wenn dies möglich ist.
      Der Vermieter lehnt jegliche Haftung für Personen oder Sachschäden ab, die im Zusammenhang mit der
      vereinbarten Nutzung auftreten.
      Der Mieter verzichtet hiermit auf jegliche Regress oder Schadensersatzansprüche, falls der Mietgegenstand
      ( Fahrzeuge der Requisiten ) nicht wie vorgesehen rechtzeitig oder garnicht eingesetzt werden kann, oder
      während des Mietzeitraumes defekt geht.
      Dies gilt nicht,wenn dem Vermieter grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.
      Ist dem Vermieter ein begründetes Verschulden (s.o.) nachzuweisen so beschränkt sie die diese im Falle
      des einfachen Verschuldens auf max. 30 Prozent der vereinbaren Vertragssumme des Mietvertrages
      Fahrzeuge werden ausschließlich mit einer Begleitperson vermietet.

3.)  Haftung des Mieters:
      Grundsätzlich ist jegliche Nutzung, die der gültigen StVO widersprechen untersagt.
      Angemietete Filmfahrzeuge können im gesetzlichen Rahmen genutzt werden, hierbei haftet der Mieter
      in vollem Umfang. Der Mieter ist  für die Einholung aller erforderlichen, behördlichen Erlaubnisse und
      Genehmigungen verantwortlich.
      Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Filmfahrzeuge dürfen ausschließlich für Filmaufnahmen genutzt
      werden, nicht zur Beförderung von Personen oder Gegenständen.
      Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Vermieters.
      Ebenso ist jegliche Nutzung, die einem Gesetz sowie den Guten Sitten widersprechen, ausdrücklich
      untersagt.
      Besondere Fahrzeugbelastungen wie Schleppstange, Reifenqietschen, Filmtrailerverlandungen, Stunts
      usw. sind vor Beginn der Dreharbeiten anzumelden.
      Bei Nichtbeachtung ist der Vermieter zum sofortigen Einzug des Fahrzeuges berechtigt.
      Schadensersatzansprüche hieraus behält sich der Vermieter vor.
      Rechte durch die Veröffentlichung behält sich der Mieter vor. Der Mieter gibt sein Einverständnis, dass
      durch den Vermieter angefertigte Bildmaterial für Werbezwecke verwertet werden darf.
      Falls der Mieter dies nicht möchte, muss er dies dem Vermieter ausdrücklich erklären.
      Bei Einsatz von Sondersignalen ( Martinshorn und Blaulicht ) sind die gesetzlichen Bestimmungen
      einzuhalten, bzw. die nötigen Genehmigungen einzuholen vom Mieter.
      Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Fahrzeuge und Requisiten schonend zu behandeln.
      Der Mieter haftet haftet für alle Sach-und Personenschäden, die auch vorsätzliches, grob fahrlässiges oder
      fahrlässiges Verhalten entstehen. Der Mieter haftet für alle Sachschäden (Diebstahl ) am Mietgegenstand
      die während des Mietverhältnis entstehen.
      Der Mieter ist für die Unterbringung des Fahrzeuges am Drehort verantwortlich. Die Fahrzeugverwahrung muss
      so erfolgen, das keine Beschädigung, Diebstahl oder unbefugte Nutzung erfolgen kann.

4.)  Auftreten von Schäden:
      Der Mieter verpflichtet sich nach dem Auftreten eines Schadens- den Vermieter bzw. dessen Beauftragen
      unverzüglich zu benachrichtigen und dessen Weisungen Folge zu leisten.
      Jegliche Anerkennung der Schuldfrage gegenüber Dritten ist dem Mieter untersagt.
      Der Mieter haftet für jeden Schaden, den der Vermieter wegen Nichtbeachtung dieser Vertragsbedingungen
      erleidet. Der Mieter verpflichtet sich zur Aufklärung des Schadenshergangs.

5.)
  Rücktritt:
      Der Mieter hat den Anweisungen des Vermieters oder seiner Begleitperson hinsichtlich der Nutzung
      und Unterbringung Folge zu leisten.
      Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn diese Anweisungen nicht
      befolgt werden und durch den Betrieb,Schäden am Mietgegenstand am Vermieter oder an Dritten Personen
      entstehen könnten. Es Bedarf hierfür keine vorherige Abmahnung in mündlicher oder schriftlicher Form.
      In diesem Fall bleibt der Anspruch des Vermieters auf den vertraglichen Mietpreis in voller Höhe bestehen.

6.)  Zahlungsbedingungen:
      Bei Auftragsvergabe sind 20 % des Mietpreises im Voraus zu bezahlen.
      Rest per Rechnungsstellung. Rechnungen sind sofort zu bezahlen, ohne Abzüge.
      Der Vermieter ist im besonderen Fall berechtig, bereits bei Lieferung des Fahrzeuges den kompletten
      Rechnungsbetrag in bar zu kassieren.
      Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach Rücksprache mit dem Vermieter möglich.
      Bei nicht pünktlicher Rückgabe des Mietgegenstandes ( Fahrzeuge und Requisiten ) ist der Vermieter
      berechtigt, jeweils einen Tagessatz pro Überziehungstag in Rechnung zu stellen.
      Der vereinbarte Mietpreis reduziert sich um 30 % wenn der Mietgegenstand ( Fahrzeug/Requisiten) aus
      Gründen nicht eingesetzt wird, die im Einflussbereich des Vermieters liegen.
      Kommt der Mietgegenstand ( Fahrzeug/Requisiten ) nicht zum Einsatz aus Gründen die der Mieter zu
      vertreten hat bleibt der Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten Mietpreis in voller Höhe bestehen.
      Bei Stornierungen innerhalb 10 Tagen vor Mietbeginn, wird die geleistete Vorauszahlung  (s.o.) in
      Rechnung gestellt.

7.)  Gerichtstand:
      Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien ausschließlich der Sitz des Vermieters.


8.)  Nichtigkeit einzelner Klauseln:
      Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB`S ( Allgemeinen Verkaufs-Liefer- und Zahlungsbedingungen
      unwirksam sein oder werden. so lässt die die anderen aufgeführten Klauseln unberührt.

      HISTORIC CAR Filmfahrzeuge  31.12.2015
AGB
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